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carolinea, 69
(2011)
fährdet nach D
etzel
1998)
und die Zauneidech-
se (Lacerta agilis, Art der Vorwarnliste nach L
au
-
fer
et al. 2007) angesiedelt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das
Gebiet die Eigenschaften einer wegen ihrer
Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart, natur-
haften Ausstattung und hervorragenden Schön-
heit schützenswerten Landschaft in repräsenta-
tiver Weise besitzt. Auch die zentralen Flächen
verfügen nun über eine schutzwürdige Ausstat-
tung mit ausgedehnten Wiesen, Hochstauden-
fluren und Sonderbiotopen, die u. a. Lebensraum
gefährdeter Arten sind. Deren Zunahme ist zu er-
warten, wenn es gelingt, die im Folgenden aus-
geführten Gefährdungen fernzuhalten.
2
Schutzbedürftigkeit
Gefährdungen für dieses Gebiet sind:
die Wiederaufnahme intensiver Wiesen- oder
Ackernutzung mit der Folge der Verarmung
oder des vollständigen Verlusts der Wiesenge-
sellschaften;
die Vertiefung oder das Mulchen der Gräben
mit der Folge des Verschwindens der dort vor-
handenen spezifischen Pflanzen- und Tierwelt
und der Beeinträchtigung der gewässerbeglei-
tenden Röhrichte, Schilffelder, Seggenriede
und Hochstauden;
die Entfernung von stehendem Totholz und
Habitatbäumen mit der Folge des Verlusts der
auf diese Strukturen angewiesenen Tierarten;
die Pflanzung von standortfremden Bäumen
mit Folge der Entwertung standortheimischer
Wälder;
die Störung durch Freizeit-Nutzungen mit der
Folge des Verschwindens bzw. der Nicht-An-
siedlung störempfindlicher Brutvögel und
die Ablagerung von Materialien oder das Ab-
stellen von Fahrzeugen mit der Folge des Ver-
lusts von Biotopflächen und der Beeinträchti-
gung des Landschaftsbildes.
Teilweise standen diese Gefährdungen bereits
durch die LSG-Verordnung unter Erlaubnisvor-
behalt. Aktuelle Übertretungen wie das Auffüllen
einer Ackerfläche oder das eigenmächtige Mul-
chen von Grabenrändern zeigten jedoch, dass
dies nicht ernst genommen wurde.
Die Aufgabe von Nutzungen, die den Naturschutz-
zielen widersprechen, kann die Verordnung nicht
vorschreiben: Von der Möglichkeit der entschädi-
gungspflichtigen Beschränkung des Eigentums
gemäß § 68 (1) Bundesnaturschutzgesetz kann
im Zuge des Erlasses von Schutzgebietesver-
ordnungen kein Gebrauch gemacht werden. Hier
können nur die Eigentümerinnen – in diesem Fall
sind dies die Gemeinden – durch entsprechende
Pachtauflagen im Sinne des Schutzzwecks der
Verordnung tätig werden. Die Honorierung dauer­
hafter Nutzungsverzichte über das Ökokonto der
Gemeinden ist möglich (A
nonymus
2010)
und wird
gegenwärtig angegangen.
Der im Gebiet mit guter Akzeptanz wahrgenom-
mene Vertragsnaturschutz bietet keinen dauer-
haften, über die 5-jährige Vertragslaufzeit hinaus-
gehenden Schutz: Es steht dem Bewirtschafter
der Flächen frei, die Verträge nach Ablauf zu ver-
längern oder nicht zu verlängern. In Zeiten guter
Preise für Mais führt dies zum Umbruch von Wie-
sen, auf der sich im Laufe von 10 oder 15 Jahren
und unter Einsatz öffentlicher Mittel bereits wie-
der vollwertige Wiesengesellschaften eingestellt
hatten. Hier wird eine wesentliche Schwachstelle
des Vertragsnaturschutzes deutlich: Einen zeit-
lich unbefristeten Schutz wie der Flächenkauf
oder der Erlass einer entschädigungspflichtigen
Beschränkung des Eigentums bietet er nicht.
Die Beibehaltung der forstwirtschaftlichen Nut-
zung begrenzt den Altholzanteil sowie die An-
reicherung von stehendem Totholz („Urwald-
charakter“). Diese Begrenzung ist zwar keine
Gefährdung des Waldes, wohl aber ein Verzicht
auf die Ausschöpfung seines ökologischen Po-
tentials. Bekannt und in Kapitel 1 genannt sind die
Vorkommen von Fledermäusen: Ihnen, sowie ei-
ner Reihe von anderen Wirbeltierarten, bietet ein
alter Wald in weitaus höherem Maße Versteck-,
Rast- und Brutmöglichkeiten, als dies einem be-
wirtschafteten Wald möglich ist. Darüber hinaus
wäre beispielhaft die große und überproportional
gefährdete Gruppe der xylobionten Käfer zu nen-
nen: Diese Arten leben schwerpunktmäßig in al-
ten, teilweise abgestorbenen Bäumen; sowie die
Gruppe der Baumpilze, die selbst wieder Lebens-
raum einer spezialisierten Gruppe von Käferarten
sind. Daher wäre es naturschutzfachlich äußerst
wünschenswert, wenn in den überwiegend stand-
orttypischen Wäldern des Gebietes zu Gunsten
des Habitatschutzes auf die wirtschaftlich ori-
entierte Nutzung verzichtet werden könnte. Da
dies in einer Verordnung nicht ohne Entschä-
digung festgelegt werden kann und in Baden-
Württemberg dieser Weg nicht vorgesehen ist
(
siehe oben), sind auch hier die Gemeinden als
Eigentümerinnen aufgerufen, diese Möglichkeit
in eigener Verantwortung und zu Gunsten ihres
Ökokontos in die Tat umzusetzen.