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carolinea, 69
(2011)
fährdet nach D
etzel
1998)
und die Zauneidech-
se (Lacerta agilis, Art der Vorwarnliste nach L
au
-
fer
et al. 2007) angesiedelt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das
Gebiet die Eigenschaften einer wegen ihrer
Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart, natur-
haften Ausstattung und hervorragenden Schön-
heit schützenswerten Landschaft in repräsenta-
tiver Weise besitzt. Auch die zentralen Flächen
verfügen nun über eine schutzwürdige Ausstat-
tung mit ausgedehnten Wiesen, Hochstauden-
fluren und Sonderbiotopen, die u. a. Lebensraum
gefährdeter Arten sind. Deren Zunahme ist zu er-
warten, wenn es gelingt, die im Folgenden aus-
geführten Gefährdungen fernzuhalten.
2
Schutzbedürftigkeit
Gefährdungen für dieses Gebiet sind:
die Wiederaufnahme intensiver Wiesen- oder
Ackernutzung mit der Folge der Verarmung
oder des vollständigen Verlusts der Wiesenge-
sellschaften;
die Vertiefung oder das Mulchen der Gräben
mit der Folge des Verschwindens der dort vor-
handenen spezifischen Pflanzen- und Tierwelt
und der Beeinträchtigung der gewässerbeglei-
tenden Röhrichte, Schilffelder, Seggenriede
und Hochstauden;
die Entfernung von stehendem Totholz und
Habitatbäumen mit der Folge des Verlusts der
auf diese Strukturen angewiesenen Tierarten;
die Pflanzung von standortfremden Bäumen
mit Folge der Entwertung standortheimischer
Wälder;
die Störung durch Freizeit-Nutzungen mit der
Folge des Verschwindens bzw. der Nicht-An-
siedlung störempfindlicher Brutvögel und
die Ablagerung von Materialien oder das Ab-
stellen von Fahrzeugen mit der Folge des Ver-
lusts von Biotopflächen und der Beeinträchti-
gung des Landschaftsbildes.
Teilweise standen diese Gefährdungen bereits
durch die LSG-Verordnung unter Erlaubnisvor-
behalt. Aktuelle Übertretungen wie das Auffüllen
einer Ackerfläche oder das eigenmächtige Mul-
chen von Grabenrändern zeigten jedoch, dass
dies nicht ernst genommen wurde.
Die Aufgabe von Nutzungen, die den Naturschutz-
zielen widersprechen, kann die Verordnung nicht
vorschreiben: Von der Möglichkeit der entschädi-
gungspflichtigen Beschränkung des Eigentums
gemäß § 68 (1) Bundesnaturschutzgesetz kann
im Zuge des Erlasses von Schutzgebietesver-
ordnungen kein Gebrauch gemacht werden. Hier
können nur die Eigentümerinnen – in diesem Fall
sind dies die Gemeinden – durch entsprechende
Pachtauflagen im Sinne des Schutzzwecks der
Verordnung tätig werden. Die Honorierung dauer
hafter Nutzungsverzichte über das Ökokonto der
Gemeinden ist möglich (A
nonymus
2010)
und wird
gegenwärtig angegangen.
Der im Gebiet mit guter Akzeptanz wahrgenom-
mene Vertragsnaturschutz bietet keinen dauer-
haften, über die 5-jährige Vertragslaufzeit hinaus-
gehenden Schutz: Es steht dem Bewirtschafter
der Flächen frei, die Verträge nach Ablauf zu ver-
längern oder nicht zu verlängern. In Zeiten guter
Preise für Mais führt dies zum Umbruch von Wie-
sen, auf der sich im Laufe von 10 oder 15 Jahren
und unter Einsatz öffentlicher Mittel bereits wie-
der vollwertige Wiesengesellschaften eingestellt
hatten. Hier wird eine wesentliche Schwachstelle
des Vertragsnaturschutzes deutlich: Einen zeit-
lich unbefristeten Schutz wie der Flächenkauf
oder der Erlass einer entschädigungspflichtigen
Beschränkung des Eigentums bietet er nicht.
Die Beibehaltung der forstwirtschaftlichen Nut-
zung begrenzt den Altholzanteil sowie die An-
reicherung von stehendem Totholz („Urwald-
charakter“). Diese Begrenzung ist zwar keine
Gefährdung des Waldes, wohl aber ein Verzicht
auf die Ausschöpfung seines ökologischen Po-
tentials. Bekannt und in Kapitel 1 genannt sind die
Vorkommen von Fledermäusen: Ihnen, sowie ei-
ner Reihe von anderen Wirbeltierarten, bietet ein
alter Wald in weitaus höherem Maße Versteck-,
Rast- und Brutmöglichkeiten, als dies einem be-
wirtschafteten Wald möglich ist. Darüber hinaus
wäre beispielhaft die große und überproportional
gefährdete Gruppe der xylobionten Käfer zu nen-
nen: Diese Arten leben schwerpunktmäßig in al-
ten, teilweise abgestorbenen Bäumen; sowie die
Gruppe der Baumpilze, die selbst wieder Lebens-
raum einer spezialisierten Gruppe von Käferarten
sind. Daher wäre es naturschutzfachlich äußerst
wünschenswert, wenn in den überwiegend stand-
orttypischen Wäldern des Gebietes zu Gunsten
des Habitatschutzes auf die wirtschaftlich ori-
entierte Nutzung verzichtet werden könnte. Da
dies in einer Verordnung nicht ohne Entschä-
digung festgelegt werden kann und in Baden-
Württemberg dieser Weg nicht vorgesehen ist
(
siehe oben), sind auch hier die Gemeinden als
Eigentümerinnen aufgerufen, diese Möglichkeit
in eigener Verantwortung und zu Gunsten ihres
Ökokontos in die Tat umzusetzen.