Carolinea 75

166 Carolinea 75 (2017) gänglich. Die Grube selbst ist teilweise durch Röhrichte, Goldrutenbestände und Brombeer- gestrüpp unzugänglich. Daher konnte sich in der Grube ein eigendynamisches Biotop entwickeln. Das umliegende Grünland wird landwirtschaft- lich genutzt. Durch Zunahme der Nutzung und verstärkte Düngung entstehen im Gebiet Beein- trächtigungen (Tab. 2). 5 Schutzzweck Die besondere Schutzwürdigkeit der Landschaft mit ihrem Naturhaushalt sowie die aus verschie- denen Gefährdungen resultierende Schutzbe- dürftigkeit rechtfertigen die Unterschutzstellung. Schutzzweck und Ziel der Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes „Ziegelhäule“ sind die Erhaltung, die Sicherung und die Entwicklung: – der Stillgewässer als Laichplatz für Amphi- bien, insbesondere für die Arten Kammmolch, Gelbbauchunke und Springfrosch sowie der angrenzenden Grünlandtypen als Wanderstre- cken und Sommerlebensraum; – des Erdzwischenlagers, der Feldgehölze und der angrenzenden Wiesen als Jagdrevier, Nahrungs- und Fortpflanzungsstätte für Vo- gel-, Reptilien-, Heuschrecken-, Libellen-, Kä- fer- und Stechimmenarten; – der Vielfalt an teilweise seltenen und speziali- sierten Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der an die unterschiedlichen Feuchtegradien- ten angepassten Arten; – der in dem Gebiet vorkommenden Lebensräu- me nach Anhang I der FFH-Richtlinie, insbe- sondere der Mageren Flachland-Mähwiesen (LRT 6510) sowie der darin lebenden Tiere und Pflanzen sowie der entsprechend Anhang IV der FFH-Richtlinie besonders zu schützenden Arten, insbesondere Zauneidechse, Kamm- molch, Gelbbauchunke und Springfrosch; – der Vielfalt an Pionierstandorten, wie die Steil- wand im westlichen Teil des Erdzwischen­ lagers, die Rohböden sowie die permanent oder periodisch wasserführenden Stillgewäs- ser und die daran angepassten Arten; – der Vielfalt an Nass-, Feucht- und trockenen Magerwiesen sowie der Gräben als essenti- eller Sommerlebensraum und Wanderkorridor für Amphibien; – der Vielfalt an seltenen und zum Teil gefähr- deten Arten, welche an trockene und/oder nährstoffarme lichte Standorte angepasst sind, insbesondere Pflanzenarten der Rude- ralfluren, Teichböden und mageren Wiesen. 6 Besondere Verbote Die Gefährdung der vorhandenen Tier- und Pflanzenarten sowie die besondere Empfindlich- keit der Feuchtgebiete und der Ruderalflächen in ihren verschiedenen Ausprägungen erfordern folgende Einschränkungen und/oder Verbote für: Industrielle Nutzung – Die Fettwiesen werden meist zweimal – sel- ten dreimal – pro Jahr gemäht. Der erste Grünschnitt sollte frühestens nach der ersten Blüte des Glatthafers erfolgen. Eine Intensivie- rung der Landwirtschaft sowie eine verstärkte Düngung in den Wiesen des Naturschutzge- bietes darf ebenso wie die Ausbringung von Gülle nicht erfolgen. Zum Erhalt der Feucht- wiesen ist eine Grabenlegung oder Drainage verboten. Mit Trockenlegen der Nasswiesen verschwinden schützenswerte Arten wie die Sumpfschrecke. Tabelle 2. Nutzungen und durch sie verursachte, mögliche Beeinträchtigungen im NSG „Ziegelhäule“. Beeinträch- tigungsgrad + = mittel, ++ = hoch, +++ = sehr hoch. Nutzungsart Beeinträchtigungs- Art Grad Landwirtschaftliche Nutzung Intensive Grünlandnutzung/Beweidung (übermäßige Düngung und mehrmaliger jährl. Schnitt/Beweidung) in der Umgebung +++ Industrielle Nutzung Nutzung der Erdzwischenlager als Ablagerungsstätte von Schutt, Erde und Baustoffen +++ Erholung und Freizeit Trittbelastung der Flora und Fauna + Sonstiges Zunehmende Vegetationsbedeckung – Reduktion von Pionierstandorten +++ Fortschreitende Sukzession – Verbuschung +++

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