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carolinea, 69
(2011)
le 2). Die Schutzbedürftigkeit des Gebietes be-
zieht sich deshalb insbesondere auf die einzel-
nen, nachfolgend erläuterten Nutzungen:
Schutzzweck
Die besondere Schutzwürdigkeit der Land-
schaft mit ihrem Naturhaushalt sowie die aus
den verschiedenen Gefährdungen resultieren-
de Schutzbedürftigkeit rechtfertigen in hohem
Maße die Unterschutzstellung. Um den Schutz
des Gebiets auch zukünftig zu gewährleisten,
war trotz Meldung und europäischer Auszeich-
nung des Areals als Natura 2000-Gebiet eine
Ausweisung als Naturschutzgebiet dringend er-
forderlich, um
-
den bislang nur formal gegebenen Schutzrah-
men detailliert festzulegen
-
Lebensräume, die keinem gesetzlichen Schutz
unterliegen aber wichtige Nahrungs-, Nist- und
Lebensfunktionen darstellen, dauerhaft zu si-
chern
-
hochgradig gefährdete Arten, die keinen ge-
setzlichen Schutz genießen, zu erhalten
-
Verbote und Gebote im Gebiet zu konkretisie-
ren (vgl. nachfolgendes Kapitel).
Schutzzweck und Ziel der Unterschutzstellung
des NSG „Alter Flugplatz Karlsruhe“ sind die Er-
haltung, die Sicherung und die Entwicklung:
–
der besonderen geologischen, edaphischen
und mikroklimatischen Gegebenheiten, d.h.
auch der Erhalt nacheiszeitlich entstandener
Flugsandflächen und einer Binnendüne als
erd- und landschaftsgeschichtliches Doku-
ment
–
der Arten der Roten Liste insbesondere der
Arten des Artenschutzprogramms von Baden-
Württemberg
–
des Natura 2000-Gebietes mit seinen FFH-Le-
bensräumen und -Arten sowie den besonders
und streng geschützten Vogelarten
–
der an trockene und nährstoffarme Standorte
angepassten, seltenen und zum Teil auch
gefährdeten Vegetation, insbesondere der
Pflanzenarten der Sand- und Magerrasen, die
in einem besonders vielfältigen Mosaik unter-
schiedlicher Entwicklungsstadien mit weiteren
Pflanzengesellschaften und Gehölzstrukturen
verzahnt sind
–
der Vielfalt an typischen, seltenen und spezia-
lisierten Tierarten, insbesondere der an Sand-
böden angepassten Insektenarten sowie der
auf störungsarmes, großflächiges Offenland
angewiesenen Vogelarten.
Besondere Verbote und Erlaubnisvorbehalte
Die Gefährdung der vorhandenen Tier- und
Pflanzenarten sowie die besondere Empfind-
lichkeit von nährstoffarmen, trockenen Lebens-
räumen und die Freizeit- und Erholungsnutzung
erfordern besondere Einschränkungen und/oder
Verbote für:
Erholung und Freizeit
Jegliche Störungen (z.B. sportliche Aktivitäten
wie Golf, Modellflug, Mountainbike, Motocross)
oder Beeinträchtigungen (Betretung des Ge-
bietes außerhalb von geschotterten oder as-
phaltierten Wegen) des Gebietes sind zu un-
terlassen, damit sensible Vogelarten und Ruhe
suchende Menschen nicht vertrieben oder ge-
stört und die im Sandboden befindlichen Gelege
bodenbrütender Vögel und Insekten nicht zer-
stört werden.
Hunde sind an der kurzen Leine zu führen, da-
mit nach Kaninchen suchende Hunde nicht die
Bodenbrüter erschrecken, die Gelege oder Jung-
vögel nicht verlassen werden und die Nachkom-
menschaft nicht mangels notwendiger Nestwär-
me beeinträchtigt wird bzw. abstirbt.
Der Zugang zum Gebiet muss auf die vorhan-
denen Eingänge beschränkt bleiben, damit
sensible Bereiche (Brutstätten, trittempfindliche
Stellen) geschont werden und keine weiteren
Trampelpfade entstehen.
Ein Betreten des Gebiets – außerhalb ausge-
wiesener Wege – darf nur zu Pflegezwecken
(
z.B. Mahd, Beweidung, Müllbeseitigung) oder
zu wissenschaftlichen Zwecken (z.B. Erfolgs-
kontrollen) erfolgen, da ansonsten die Nester
und Unterschlupfmöglichkeiten bodenlebender
Tiere zerstört oder störungsempfindliche Arten
vertrieben werden. Ein Teil der Vegetation wür-
de durch ständigen Tritt (vgl. Trampelpfade im
Gebiet) zerstört und durch nachfolgende, meist
höherwüchsige und dominante Arten verdrängt
werden.
Bebauung, Infrastruktureinrichtungen
Jede weitere Versiegelung im Gebiet führt zum
Verlust wertvoller, z.T. prioritärer (nach FFH-
Richtlinie), europaweit seltener Lebensräume.
Bei einer möglichen Bebauung außerhalb des
Schutzgebietes sind insbesondere die Auswir-
kungen von Beschattung auf wertgebende Arten
und Lebensräume zu berücksichtigen.
Der vorhandene Rundweg erschließt einen gro
ßen Teil des Gebiets. Eine Ergänzung des Wege-