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: 225.
Naturschutzgebiet im Regierungsbezirk Karlsruhe
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sie hat zur Folge, dass sich die Naturschutzver-
waltung in Abstimmung mit Eigentümern und
Bewirtschaftern künftig der notwendigen Land-
schaftspflege annehmen wird.
Landwirtschaftliche Nutzung:
Streuobstwie-
sen sind in Baden-Württemberg trotz ihrer ho-
hen Bedeutung als Lebensraum und als kultur-
historisch bedeutsames, Baden-Württemberg
auszeichnendes Landschaftselement gesetzlich
nicht besonders geschützt: Sie können durch
Einrichtung einer Pferdekoppel mit der Folge
der Zerstörung der Grasnarbe und der Bäume,
durch Fällung der Bäume oder durch Düngung
und frühen Wiesenschnitt zur Gewinnung von
Silofutter ökologisch entwertet werden, ohne
dass dadurch ein gesetzlicher Verbotstatbestand
erfüllt wäre
1
. Die NSG-Verordnung enthält daher
ein entsprechendes Koppelungsverbot und an
die Schutzobjekte angepasste Regelungen zu
Düngung und Nutzungsintensität.
Freizeitnutzung, Gärten:
Das Gebiet ist durch
Zunahme privater Flächennutzungen gefährdet.
Holzlagerungen oder die Anlage von Christ-
baumkulturen oder Gärten verbrauchen Biotop-
Fläche und bewirken durch Lärm und Unruhe
eine Entwertung der angrenzenden Habitate für
Brutvögel. Soweit rechtmäßig, genießen derar-
tige Nutzungen auch in einem Naturschutzgebiet
Bestandsschutz. Zur Minimierung von Störungen
sollen motorgetriebene Geräte nicht in der emp-
findlichsten Zeit der Vogelbrut (März, April und
Mai) eingesetzt werden. Auf Obstbaumwiesen
dürfen nur Hochstamm-Obstbäume oder Nuss-
bäume (
Juglans regia
) gepflanzt werden. Mit
Rücksicht auf Fledermäuse und andere Baum-
höhlen besiedelnde Arten darf das Roden von
hochstämmigen Obstbäumen nur mit Zustim-
mung der Naturschutzverwaltung (die das Vor-
handensein von Höhlen und deren eventuelle
Besiedlung prüft und für entsprechenden Ersatz
bzw. die gebotene Rücksichtnahme sorgt) erfol-
gen.
Erholung und Freizeit:
Erholungssuchende ab-
seits der Wege, frei laufende Hunde, Modellflug-
zeuge oder Lenkdrachen lösen bei Brutvögeln
die Flucht aus. Die Folge kann der Verlust der
Brut durch Verkühlung oder durch Nesträuber
sein. Nur bei entsprechender Regulierung des
Freizeitverhaltens ist zu hoffen, dass das Gebiet
Abbildung 6. Diese
Obstbaumwiese ist voll-
ständig vom Adlerfarn
erobert, 24.5.2012.
1
Anders wäre dies nur, wenn die Streuobstwiese Teil
eines FFH-Gebiets und gleichzeitig das Grünland im
Sinne der FFH-RL „gemeinter“ Lebensraumtyp wäre:
Dann wäre eine „Verschlechterung“ des Grünlandes
unzulässig; oder wenn Verstöße gegen das Arten-
schutzrecht (Fällung in der Sommerzeit, Fällen von
Bäumen mit Höhlen, Töten von Individuen besonders
geschützter Arten) vorlägen.