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ischer

: 225.

Naturschutzgebiet im Regierungsbezirk Karlsruhe

151

sie hat zur Folge, dass sich die Naturschutzver-

waltung in Abstimmung mit Eigentümern und

Bewirtschaftern künftig der notwendigen Land-

schaftspflege annehmen wird.

Landwirtschaftliche Nutzung:

Streuobstwie-

sen sind in Baden-Württemberg trotz ihrer ho-

hen Bedeutung als Lebensraum und als kultur-

historisch bedeutsames, Baden-Württemberg

auszeichnendes Landschaftselement gesetzlich

nicht besonders geschützt: Sie können durch

Einrichtung einer Pferdekoppel mit der Folge

der Zerstörung der Grasnarbe und der Bäume,

durch Fällung der Bäume oder durch Düngung

und frühen Wiesenschnitt zur Gewinnung von

Silofutter ökologisch entwertet werden, ohne

dass dadurch ein gesetzlicher Verbotstatbestand

erfüllt wäre

1

. Die NSG-Verordnung enthält daher

ein entsprechendes Koppelungsverbot und an

die Schutzobjekte angepasste Regelungen zu

Düngung und Nutzungsintensität.

Freizeitnutzung, Gärten:

Das Gebiet ist durch

Zunahme privater Flächennutzungen gefährdet.

Holzlagerungen oder die Anlage von Christ-

baumkulturen oder Gärten verbrauchen Biotop-

Fläche und bewirken durch Lärm und Unruhe

eine Entwertung der angrenzenden Habitate für

Brutvögel. Soweit rechtmäßig, genießen derar-

tige Nutzungen auch in einem Naturschutzgebiet

Bestandsschutz. Zur Minimierung von Störungen

sollen motorgetriebene Geräte nicht in der emp-

findlichsten Zeit der Vogelbrut (März, April und

Mai) eingesetzt werden. Auf Obstbaumwiesen

dürfen nur Hochstamm-Obstbäume oder Nuss-

bäume (

Juglans regia

) gepflanzt werden. Mit

Rücksicht auf Fledermäuse und andere Baum-

höhlen besiedelnde Arten darf das Roden von

hochstämmigen Obstbäumen nur mit Zustim-

mung der Naturschutzverwaltung (die das Vor-

handensein von Höhlen und deren eventuelle

Besiedlung prüft und für entsprechenden Ersatz

bzw. die gebotene Rücksichtnahme sorgt) erfol-

gen.

Erholung und Freizeit:

Erholungssuchende ab-

seits der Wege, frei laufende Hunde, Modellflug-

zeuge oder Lenkdrachen lösen bei Brutvögeln

die Flucht aus. Die Folge kann der Verlust der

Brut durch Verkühlung oder durch Nesträuber

sein. Nur bei entsprechender Regulierung des

Freizeitverhaltens ist zu hoffen, dass das Gebiet

Abbildung 6. Diese

Obstbaumwiese ist voll-

ständig vom Adlerfarn

erobert, 24.5.2012.

1

Anders wäre dies nur, wenn die Streuobstwiese Teil

eines FFH-Gebiets und gleichzeitig das Grünland im

Sinne der FFH-RL „gemeinter“ Lebensraumtyp wäre:

Dann wäre eine „Verschlechterung“ des Grünlandes

unzulässig; oder wenn Verstöße gegen das Arten-

schutzrecht (Fällung in der Sommerzeit, Fällen von

Bäumen mit Höhlen, Töten von Individuen besonders

geschützter Arten) vorlägen.